· Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien
ErbStR 2019: Nießbrauch an einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit auch endgültig verabschiedet werden dürfte, sieht einige Neuerungen vor, denen besondere Beachtung geschenkt werden muss. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die neu eingefügten Ausführungen zum Nießbrauch bei Personengesellschaften aus erbschaftsteuerlicher Sicht. Die bisherigen Aussagen in den amtlichen Hinweisen zu § 13b ErbStG (H 13b AEErbSt 2017 „Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigungsfähigem Vermögen“) sind nun systematisch richtig dem bewertungsrechtlichen Teil des ErbStR-E 2019 (R B 97.3 ErbStR-E 2019) sowie dem erbschaftsteuerrechtlichen Teil der ErbStR-E 2019 (R E 13b.30 Abs. 6 S. 1 ErbStR-E 2019) zugeordnet worden. |
1. Anlass und Hintergrund für die Neufassung
Der BFH hatte zur vor 2009 maßgeblichen Rechtslage zu entscheiden, wie ein unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft, der eine Mitunternehmerstellung vermittelt, erbschaftsteuerlich zu beurteilen ist (BFH 1.9.11, II R 67/09, BStBl II 13, 210). Er kam zu dem Ergebnis, dass der Nießbrauch zwar zum Betriebsvermögen gehörte, als immaterielles Wirtschaftsgut aber nicht anzusetzen war. Grund hierfür war, dass sich der Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft nach der vor 2009 maßgeblichen Rechtslage allein nach den Steuerbilanzwerten ermittelte und der nicht entgeltlich erworbene Nießbrauch als immaterielles Wirtschaftsgut aufgrund des Aktivierungsverbotes für immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG) in der Steuerbilanz nicht auszuweisen war.
Da der BFH den unentgeltlich erworbenen Nießbrauch als den Erwerb einer Mitunternehmerstellung beurteilte und neben dem Nießbrauchsrecht noch weiteres zum Mitunternehmeranteil gehörendes Betriebsvermögen zugewendet worden war, hielt er auch die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG a.F. für das über den Nießbrauch hinaus zugewendete Betriebsvermögen für möglich. Eine zivilrechtliche Beteiligung des Nießbrauchers an der Personengesellschaft hielt der BFH insoweit nicht für erforderlich.
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