· Fachbeitrag · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien
ErbStR 2019: Wechselwirkungen der Steuerverschonungen für Unternehmen
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019) liegt seit Dezember 2018 vor und dürfte in absehbarer Zeit auch endgültig verabschiedet werden. Inwieweit die Verbände, denen der Entwurf mit einer äußerst knapp gesetzten Frist kurz vor Weihnachten zur Stellungnahme übersandt worden war, noch Einfluss auf die endgültige Fassung nehmen konnten, bleibt abzuwarten. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die Wechselwirkungen der Steuerverschonungen für Unternehmen und der Anwendung des § 13d ErbStG . |
1. Keine Änderung des Ermittlungsschemas zu § 10 ErbStG
Das Ermittlungsschema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Unternehmensvermögens ist in R E 10.1 ErbStR-E 2019 unverändert geblieben. Der steuerpflichtige Teil des Unternehmensvermögens wird weiterhin wie folgt ermittelt:
| ||
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens |
EUR | |
+ | Steuerwert des Betriebsvermögens | EUR |
+ | Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften | EUR |
= | Zwischensumme | EUR |
- | Befreiungen nach §§ 13a, 13c ErbStG | EUR |
- | Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG | EUR |
- | Befreiung nach § 13d ErbStG | EUR |
= | steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | EUR |
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