· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Fünf Anmerkungen zur Steuerbefreiung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen
von StB Dipl.-Kfm. Stefan Barsch, Braunschweig
| Die Anschaffung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen ist aus mehreren Gründen sehr populär geworden: Einerseits verursacht durch den zunehmenden Wohlstand der letzten Jahrzehnte verbunden mit der Suche nach „wertbeständigen“ und inflationssicheren Investitionen, andererseits verursacht durch die fast revolutionären Entwicklungen in der bildhaften Kunst der letzten 125 Jahre. Eigentümer und Besitzer müssen sich Gedanken darüber machen, was später mit den Kunstgegenständen geschehen soll. Sollen sie auf die nächste Generation übertragen werden oder vielleicht doch - mangels Erben - einer gemeinnützigen Stiftung zugewendet werden? |
1. Steuerbegünstigte Übertragungsmöglichkeiten
Im Folgenden werden vier steuerbegünstigte Übertragungsmöglichkeiten beschrieben, sowie eine Vorschrift über die Zahlung der Erbschaftsteuerschuld mit Kunstgegenständen vorgestellt.
2. Hausrat und bewegliche Gegenstände
Kunstgegenstände und -sammlungen des privaten Wohnumfelds können als Hausrat nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG begünstigt werden (Meincke, ErbStG, 16. Aufl., § 13 Rn. 5). Sollte es sich um Werke namhafter Künstler handeln, wäre die Einstufung als „Hausrat“ sicher unpassend. Diese Gegenstände könnten dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 2 ErbStG begünstigt sein (Meincke, a.a.O., § 13 Rn. 5).
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