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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz

    50 Fragen zum neuen Anwendungserlass zur Erbschaftsteuer

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Am 22.6.17 hat die Finanzverwaltung ihre koordinierten Ländererlasse ‒ mit Ausnahme Bayerns ‒ zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017) veröffentlicht (BStBl I 17, 902). Mit den AEErbSt 2017 werden die ErbSt-Richtlinien zu §§ 13a , 13b ErbStG überarbeitet sowie die mit dem ErbStAnpG neu eingefügten §§ 13c , 28 und 28a ErbStG erstmals kommentiert. Die bayrische Finanzverwaltung hat sich dem Anwendungserlass bisher nicht angeschlossen. |

     

    Frage 1: Wie ist der für § 13a Abs. 1 und 10 ErbStG (Regel- und Optionsverschonung), § 13c ErbStG (Abschmelzmodell) oder § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) maßgebliche Schwellenwert von 26 Mio. EUR beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten zu prüfen?

     

    Antwort: Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigungsfähige Vermögen mehrere wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Vermögensarten (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind die darauf entfallenden Werte des begünstigten Vermögens vor der Anwendung der § 13a ErbStG (Regel- und Optionsverschonung), § 13c ErbStG (Abschmelzmodell) oder § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) zusammenzurechnen (Abschnitt 13.a.1 Abs. 1 S. 5 und 6 AEErbSt 2017).