· Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz
Erneute verfassungsrechtliche Prüfung des ErbStG durch das BVerfG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Auch die Empfehlungen des Bunderats zum Entwurf des JStG 2013 haben den BFH nicht gehindert, das ErbStG erneut durch das BVerfG prüfen zu lassen. Die Diskussion um den Sinn und Zweck des ErbStG, der Abschaffung des bestehenden oder der Ausformung eines zukünftigen ErbStG wird dadurch neu entfacht. |
1. Vorlagebeschluss des BFH vom 27.9.12
Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.12 (II R 9/11, Abruf-Nr. 123078) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V. mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist. Die im Beschluss dargestellten Verfassungsverstöße führen nach Auffassung des BFH teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.
1.1 Steuersätze der Steuerklasse II für das Jahr 2009
Der BFH teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig (BFH 27.9.12, a.a.O., Rn. 69 bis 77). Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Art. 6 Abs. 1 GG beziehe sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern (BFH 27.9.12, a.a.O., Rn. 72).
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