· Fachbeitrag · Erbschaftsteuerreform
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des ErbStG - auf Referentenentwurf folgt Gesetzentwurf
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Der in ErbBstg 07/2015 besprochene Referentenentwurf zur Anpassung des ErbStG ist nach einem in der Koalition erzielten Kompromiss hinsichtlich der Vorgaben zur Verschonung von Firmenerben noch etwas gelockert worden. Die Anpassungen fallen damit voraussichtlich weniger scharf aus als zunächst geplant. Der Gesetzentwurf ist durch Kabinettsbeschluss vom 8.7.15 beschlossen worden und muss nun die Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats erhalten. Es ist damit durchaus denkbar, dass die Reform noch vor dem Jahresende in Kraft tritt. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf erörtert. |
1. Verhältnisrechnung
In § 13b Abs. 8 wird klargestellt, dass der Nettowert des gesamten Betriebsvermögens die Summe der in § 13b Abs. 5 ErbStG-E genannten Nettowerte ist, aber der Nettowert des begünstigten Vermögens der Wert einschließlich des Vermögens gemäß § 13b Abs. 6 ErbStG-E ist (siehe auch Brüggemann, ErbBstg 15, 169, 170).
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Bei einem unterstellten Unternehmenswert von 10 Mio. EUR und einer Steuerverschonung von 85 % ergibt sich folgende erbschaftsteuerliche Berechnung:
Bei einem unterstellten Unternehmenswert von 10 Mio. EUR und einer Steuerverschonung von 85 % ergibt sich folgende erbschaftsteuerliche Berechnung:
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