· Fachbeitrag · Familienheim
Begünstigung des Familienheims: aktuelle Rechtsprechung und Probleme
von RA StB Dr. Thomas Stein, FA StR, Ulm
| Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung des Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG gehört zu den Steuerbefreiungen, mit denen steuerliche Berater häufig konfrontiert werden. Die Rechtsprechung engte den Anwendungsbereich dieser Norm seit dem Jahr 2013 schrittweise ein. Daher lohnt ein Blick auf die jüngere Rechtsprechung und deren Folgewirkungen. |
1. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG
Als Familienheim gilt dabei ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu (gemeinsamen) Wohnzwecken benutzt wird (R E 13.3 Abs. 2 S. 1 ErbStR), wobei die teilweise Nutzung als häusliches Arbeitszimmer unschädlich ist (BFH 26.2.09, II R 69/06, BStBl II 09, 480). Der Begünstigungsumfang hinsichtlich der Übertragungswege ist zunächst weit zu verstehen (siehe Beispiele in R E 13.3 Abs. 4 ErbStR).
Begünstigt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG sind nur Übertragungen unter Ehegatten, nicht aber unter Verlobten oder Lebensgefährten. Bei beabsichtigter Heirat sollte beim Erwerb des Familienheims durch Lebensgefährten über Darlehensgewährungen untereinander nachgedacht werden. Ein späterer Erlass dieses Darlehens nach der Hochzeit als Zuwendung erfüllt dann die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
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