· Fachbeitrag · Gesellschaftsbeteiligungen
Die Verbundvermögensaufstellung ‒ ein Überblick zu Notwendigkeit, Inhalt und Umsetzung in der Praxis
von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn und Jan Henrik Lampe, beide Möhrle Happ Luther, Hamburg
| Die Steuerbefreiung für bestimmtes Vermögen nach § 13a ErbStG soll insbesondere für Betriebsvermögen, Beteiligungen an Kapital- und gewerblichen Personengesellschaften nur insoweit gewährt werden, wie das begünstigungsfähige Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG selbst tatsächlich begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Dadurch soll das sog. begünstigungsschädliche Verwaltungsvermögen vollumfänglich der Besteuerung unterliegen. Sofern das übertragene Vermögen auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften umfasst, ist auch deren Vermögen in die Betrachtung einzubeziehen. Dafür ist nach § 13b Abs. 9 ErbStG eine sog. Verbundvermögensaufstellung zu erstellen, welche entsprechende Feststellungen für die nachgeordneten „Beteiligungsunternehmen“ notwendig macht. Eine Ausnahme gilt nur für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von max. 25 %, da diese ungeachtet der Vermögensstruktur des Unternehmens stets und in voller Höhe insgesamt als Verwaltungsvermögen gelten. Bei der Verbundvermögensaufstellung muss man allerdings einige Besonderheiten im Blick haben ‒ wie z. B. die Verrechnung von Forderungen und Schulden, die zwischen verbundenen Unternehmen bestehen, oder die Feststellung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln im Verbund. |
1. Notwendigkeit einer Verbundvermögensaufstellung
§ 13b Abs. 9 ErbStG schreibt für mehrstufige Sachverhalte die Aufstellung einer sog. Verbundvermögensaufstellung vor. Ziel ist die detaillierte Ermittlung des in einem Unternehmen mit Unterbeteiligungen enthaltenen schädlichen Verwaltungsvermögens. Dafür sieht diese Regelung vor, dass bei Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht die Anteile selbst berücksichtigt werden, sondern vielmehr die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände. Damit soll der bis 2016 mögliche „Kaskadeneffekt“, wonach die Beteiligung an einer Gesellschaft entweder in vollem Umfang zum begünstigten Vermögen gehörte oder nicht, nicht mehr gelten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 %. Denn diese gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG unabhängig davon, in welchem Umfang das Vermögen der Gesellschaft Verwaltungsvermögen beinhaltet, zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft und sind daher nicht in die Verbundvermögensaufstellung einzubeziehen.
Für alle anderen Beteiligungen an den nachgeordneten Gesellschaften (Tochterunternehmen) gilt, dass deren Vermögen nach Maßgabe der § 13b Abs. 10 S. 2 bis 5 ErbStG jeweils mit dem Anteil in die Verbundvermögensaufstellung einzubeziehen ist, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Soweit das Tochterunternehmen selbst über Beteiligungen an anderen Unternehmen verfügt, sind diese (Enkel-, Urenkelgesellschaften etc.) ebenfalls in die Verbundvermögensaufstellung einzubeziehen. Eine Ausnahme gilt wiederum für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von nicht mehr als 25 %, diese gelten stets als Verwaltungsvermögen des beteiligten Unternehmens.
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