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  • · Fachbeitrag · Gesamtplanrechtsprechung

    Restrukturierung des Betriebsvermögens: Mitunternehmeranteile günstig übertragen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit der Schenkung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist regelmäßig das Ziel verbunden, einkommensteuerrechtlich eine unentgeltliche Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG unter Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven zu realisieren sowie schenkungsteuerrechtlich die Steuerverschonungen gemäß §§ 13a , 13b ErbStG zu erhalten. Insbesondere wenn die Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit der Umstrukturierung des Betriebsvermögens einhergeht, ist einkommensteuerrechtlich jedoch schon seit längerer Zeit strittig, in welchen Fällen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen erfüllt sind. Die kontrovers geführte Diskussion kann auch für Zweifelsfragen bei der schenkungsteuerlichen Wertung des Übergangs von Mitunternehmeranteilen von Bedeutung sein. |

    1. Mitunternehmeranteile und Einkommensteuer

    Zu kontroversen Diskussionen kommt es insbesondere, wenn der Mitunternehmeranteil nicht nur aus dem Gesellschaftsanteil, sondern auch noch aus Sonderbetriebsvermögen besteht.

     

    1.1 Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 3.3.05

    Wird die gesamte Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft schenkweise übertragen, handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (MU-Anteils) nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 EStG liegt eine unentgeltliche Übertragung aber auch vor, wenn der bisherige Mitunternehmer Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen (BV) derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger die Sperrfrist von fünf Jahren für den übernommenen MU-Anteil einhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird also zur Voraussetzung gemacht, dass die vom Schenker zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter weiterhin zum BV derselben Mitunternehmerschaft gehören.