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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsvertrag

    Personengesellschaft: Zivil- und steuerrechtliche Fragen rund um die Fortsetzungsklausel

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist neben der Nachfolge- und der Eintrittsklausel eine der standardmäßig verwendeten Regelungen zur Nachfolge in die Gesellschafterstellung eines verstorbenen Gesellschafters. Ob sie bezogen auf den Einzelfall den Interessen der Beteiligten gerecht wird, bedarf - ebenso wie den Gesellschaftsvertrag ergänzende testamentarische Verfügungen zur Regelung der Nachfolge - im regelmäßigen Abstand einer kritischen Überprüfung sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht. |

    1. Grundsätzliche erbrechtliche Hinweise

    Gemäß § 727 Abs. 1 BGB wird eine BGB-Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern sich nichts anders aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG gilt gemäß § 9 Abs. 1 PartG, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB, dass der Tod des Gesellschafters mangels abweichender vertraglicher Bestimmung nur zu seinem Ausscheiden führt, während die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird.

     

    Da es sich bei den gesetzlichen Regelungen um dispositives Recht handelt, werden im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft Vereinbarungen über das Fortbestehen der Gesellschaft nach dem Tode eines der Gesellschafter getroffen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft in Übereinstimmung unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll. Maßgeblich dafür kann sein, dass § 9 Abs. 1 PartG, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen oder in den Gesellschaftsvertrag ergänzende Regelungen aufgenommen werden sollen - z.B. zur Höhe der Abfindung oder den Modalitäten der Auszahlung.