· Fachbeitrag · Grundvermögen
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts für Grundstücke gemäß § 198 BewG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Abweichend von der Wertermittlung für Grundstücke nach § 179 BewG und den §§ 182 bis 196 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrs- bzw. Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist ( § 198 BewG ). Die Finanzverwaltung erkennt in R B 198 ErbStR 2011 zu § 198 BewG unterschiedliche Möglichkeiten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts an. |
1. Nachweislast
Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Außerdem hat er zu beachten, dass der Nachweis jeweils nur für die gesamte wirtschaftliche Einheit geführt werden kann und nicht für einzelne Besteuerungsmerkmale wie z.B. die Bewirtschaftungskosten oder bei bebauten Grundstücken nur für den Grund und Boden. Neben dem - eher selteneren - Nachweis durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses kommt der Nachweis durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder der Nachweis durch einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag (§§ 11, 9 BewG) zustande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück in Betracht.
Da das Gutachten nicht bindend ist, sondern der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliegt, kann es von der Finanzverwaltung ohne Gegengutachten zurückgewiesen werden, wenn es methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze enthält. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte gleichwohl schon auf der Ebene des FA versucht werden, eine Anerkennung des Gutachtens - z.B. durch Vornahme von Korrekturen - zu erreichen. Die Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und der außerhalb der ErbStR 2011 ergangenen Verwaltungsanweisungen kann dabei eine wichtige Argumentationshilfe sein.
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