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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaft

    Künftig Schenkungsteuerpflicht bei disquotaler Einlage?

    von StB Doreen Wilferth, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,Frankfurt a.M.

    | Nach zähem Ringen hatte sich die Finanzverwaltung mit Ländererlass vom 20.10.10 (BStBl I 10, 1207) endlich der ständigen Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung disquotaler Einlagen angeschlossen: Laut dieser Rechtsprechung liegt bei einer Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft, an der er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, keine schenkungsteuerbare Bereicherung zugunsten der anderen Mitgesellschafter, die keine oder nur eine Einlage unterhalb ihrer Beteiligungsquote leisten, vor, obwohl der Wert sämtlicher Anteile aufgrund der getätigten Einlage steigt. |

    1. Standpunkt der Finanzverwaltung bisher

    Ungeachtet dieser ständigen Rechtsprechung (zuletzt BFH 9.12.09, II R 28/08, BStBl II 10, 566, ErbBstg 10, 146) hatte die Finanzverwaltung stets den Standpunkt vertreten, derartige Einlagen erfüllten den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterlägen daher der Schenkungsteuer. Mit dem Erlass vom 20.10.10 (a.a.O.) schien nun Ruhe in den fortwährenden Streit einzutreten. Die Finanzverwaltung schien sich dem Diktat des BFH gebeugt zu haben.

     

    Der Schein trügt jedoch: Still und leise hat der Gesetzgeber den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie und zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (BeitrRLUmsG, BT-Drs. 17/6263 vom 22.6.11; BR-Drs. 253/11 vom 17.6.11) genutzt, um dort einen neuen § 7 Abs. 8 ErbStG-E einzufügen. Danach sollen Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft mittels disquotaler Einlage künftig als schenkungsteuerbarer Vorgang fingiert werden.