· Fachbeitrag · Nachlasssicherung
Zeitliche Vorgaben für die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben
von Prof. Dr. Elke Böing, Düsseldorf und Dipl.-Finw. (FH) Mathias Grootens, Werne
| In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem Erbfall die Erben zunächst unbekannt sind und ermittelt werden müssen. Das Nachlassgericht kann in diesen Fällen gem. § 1960 Abs. 2 BGB eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der Beitrag beleuchtet die zivilrechtlichen Grundlagen sowie die steuerlichen Folgen einer solchen Maßnahme. Ein besonderes Augenmerk liegt auf einem kürzlich veröffentlichen Urteil des BFH zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber noch unbekannten Erben möglich ist (BFH 17.6.20, II R 40/17, BFH/NV 20, 1379). |
1. Zivilrechtliche Grundlagen
Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, sodass der Nachlass grundsätzlich nie ohne Eigentümer sein kann. Dennoch kann es zu Situationen kommen, in denen der Nachlass ‒ jedenfalls vorübergehend ‒ nicht verwaltet wird. Dies gilt nicht nur bei einer noch ausstehenden Annahme der Erbschaft, sondern auch dann, wenn die Erben noch unbekannt sind und zunächst ermittelt werden müssen. Um den Nachlass zu sichern und in seinem Zustand zu erhalten, hat das Nachlassgericht in diesen Fällen für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei gehört die Bestellung eines Nachlasspflegers zu den wichtigsten Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 1960 Abs. 2 BGB.
1.1 Voraussetzungen für das Vorliegen „unbekannter Erben“
Ob ein Erbe „unbekannt“ i. S. d. § 1961 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB ist und ob insoweit ein Sicherungsbedürfnis durch eine Nachlasspflegschaft besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme zu entscheiden. Dabei kann ein Erbe auch dann unbekannt sein, wenn im Rahmen von Erbstreitigkeiten einer von mehreren bekannten Erben in Betracht kommt, wie das OLG Brandenburg in einem jüngeren Beschluss deutlich macht:
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