· Fachbeitrag · Neuregelung des Personengesellschaftsrechts
Das neue „MoPeG“: Konkrete Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung und die Besteuerung
von Dr. Thomas Stein, RA/StB, Ulm
| In der Januar- und Februar-Ausgabe wurden die zivilrechtlichen Vorgaben und die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei der Nachfolge in Personengesellschaftsanteile beleuchtet ( ErbBstg 21, 19 ff. u. 36 ff.). Im Hinblick auf die voraussichtlich zum 1.1.23 anstehenden Änderungen durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) bietet es sich an, die geplanten Neuerungen bereits in aktuelle Gestaltungsüberlegungen mit einzubeziehen. Der folgende Beitrag skizziert mit Blick auf die Nachfolgeplanung die relevanten Aspekte aus dem Referentenentwurf. |
1. Gesellschaftsregister/Rechtsfähigkeit
Die GbR soll künftig in drei unterschiedlichen Arten ausgestaltet werden können. Durch Vereinbarung kann festgelegt werden, ob eine GbR rechtsfähig oder nicht rechtsfähig ist (§ 705 Abs. 2 BGB-E). Für nicht rechtsfähige GbR regelt § 740 BGB den Umfang der auf diese GbRs anwendbaren Vorschriften.
Für rechtsfähige GbRs wird zudem zwischen der eingetragenen GbR (eGbR) und der nicht eingetragenen GbR unterschieden. Eine eingetragene GbR ist im Gesellschaftsregister nach § 707 BGB-E zu registrieren, was insbesondere für grundbesitzhaltende GbRs bedeutsam wird. Insofern wird sich für bestimmte Rechtsgeschäfte ein faktischer Eintragungszwang einstellen. Das hierzu neu eingeführte Gesellschaftsregister wird ausschließlich GbRs betreffen und tritt neben das Handels-, Vereins- und Partnerschaftsregister.
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