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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Zuwendungen unter ausländischen Ehegatten ‒ es lohnt ein zweiter Blick

    von Dr. Thomas Stein, RA/StB, Ulm

    | Aus dem Blickwinkel der deutschen Schenkungsteuer stellen Transfers unter Ehegatten Zuwendungen nach § 7 ErbStG dar. Diese können abseits der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungstatbestände der Schenkungssteuer unterliegen. Häufig lohnt allerdings gerade bei ausländischen Ehegatten ein zweiter Blick, ob es sich grundsätzlich um Zuwendungen handelt. |

    1. Zuwendungstatbestand bei Vermögensübertragungen unter Ehegatten ‒ eine Bestandsaufnahme

    Der Zuwendungstatbestand setzt stets eine in subjektiver und objektiver Hinsicht unentgeltliche Zuwendung voraus. Klargestellt hatte der BFH zur sog. „unbenannten Zuwendung unter Ehegatten“, dass diese im Zivilrecht zwar nicht als unentgeltlich zu werten sei, aber als Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG gelte (BFH, BFH/NV 94, 901). Die unbenannte Zuwendung ist zivilrechtlich als familienrechtlicher Vertrag eigener Art und als Ausgleich für geleistete Mitarbeit des Ehegatten oder angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens zu qualifizieren.

     

    MERKE | Zuwendungstatbestände können aber durch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten (Moench/Weinmann, ErbStG, § 13 Rn. 77) oder auch durch entgeltliche Übertragungsvorgänge wie etwa Veräußerungen ausgeblendet werden. Zudem wird es für die Abgrenzung von entgeltlichem zu unentgeltlichem Geschäft und für die Frage, ob eine gemischt-freigebige Zuwendung vorliegt, eher auf die Bewertung von Leistung und Gegenleistung ankommen (vgl. BFH 5.7.18, II B 122/17, BStBl II 18, 660 zu Abweichungstoleranzen von 20 bis  25 %).