· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG
von Ulrich Scheffler, Sachgebietsleiter im FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen
| Im Folgenden wird die Frage geklärt, ob der Erwerber einer Erbschaft eine Steuerhinterziehung begeht, wenn er seiner Anzeigepflicht gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG nicht nachkommt. |
1. Beispiel
Erblasser E setzt sein einziges Kind K als Alleinerben ein. E hinterlässt das von ihm und seinem Kind bewohnte Einfamilienhaus (160 qm Wohnfläche) im Wert von 300.000 EUR, im Inland angelegtes Barvermögen von 350.000 EUR und ein Schweizer Depot mit einem Bestand von 500.000 EUR. K bleibt nach dem Tod des E im Einfamilienhaus wohnen. K kennt den Umfang des gesamten Nachlasses, weil E sein Kind über die Existenz des Schweizer Depots eingeweiht hat. Obwohl K Kenntnis hatte von den erbschaftsteuerlichen Anzeigepflichten, hatte er den Erwerb nicht angezeigt.
2. Woraus ergibt sich die Anzeigepflicht des K?
Gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der ErbSt unterliegende Erwerb gemäß § 1 ErbStG vom Erwerber, also im Beispiel von K, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Der ErbSt unterliegen gemäß § 1 ErbStG der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden. Der Umfang der Anzeige wird gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG konkretisiert. Aufgrund der Anzeige kann das Erbschaftsteuerfinanzamt prüfen, ob ein Erwerb voraussichtlich eine Steuerpflicht auslösen wird und deshalb der Erwerber zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG aufgefordert wird.
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