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  • · Fachbeitrag · Unternehmertestament

    Harmonisierung von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung

    von RA Reiner Hollender, FA StR, Lehrbeauftragter der Hochschule Niederrhein, Mönchengladbach

    | Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen einerseits und letztwilligen Verfügungen andererseits müssen fein abgestimmt werden. Entsprechende Diskrepanzen können zu vermeidbaren Steuerlasten führen. |

    1. Praxisfall

    Der Erblasser E ist zu 60 % an einer GmbH beteiligt, welche persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist. Die Kommanditbeteiligung des E beträgt ebenfalls 60 %. Die Beteiligungen befinden sich in seinem Privatvermögen. Eine im Alleineigentum des E stehende Immobilie ist der GmbH & Co. KG entgeltlich zur Nutzung überlassen.

     

    Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht vor, dass beim Tod eines Gesellschafters nur dessen Abkömmlinge sowie Mitgesellschafter den Gesellschaftsanteil erwerben können. Begleitet wird dies von einer Satzungsregelung, wonach der Gesellschaftsanteil alternativ eingezogen werden kann (Zwangseinziehung) oder auf einen anderen Gesellschafter zu übertragen ist (Zwangsabtretung), soweit der oder die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht zum gesellschaftsvertraglich bestimmten Kreis der zur Nachfolge berechtigten Gesellschafter zählen.