· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
§ 50i Abs. 2 EStG und die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 3 EStG
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Mit § 50i Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen: Es sollte vermieden werden, dass die Wegzugsbesteuerung und damit die Besteuerung der stillen Reserven umgangen wird. Der Beitrag beschränkt sich auf die Frage, welche Bedeutung die äußerst komplexe Vorschrift des § 50i Abs. 2 EStG für unentgeltliche Übertragungen eines Mitunternehmeranteils gemäß § 6 Abs. 3 EStG hat. |
1. Neue Verwaltungsanweisung
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.14 (BGBl I 14, 1266) ist § 50i Abs. 2 EStG eingefügt worden, der unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Übertragung von Mitunternehmeranteilen gemäß § 6 Abs. 3 EStG anzuwenden ist. Erst mit BMF-Schreiben vom 21.12.15 (BStBl I 16, 7) hat die Finanzverwaltung zur Neuregelung Stellung bezogen und damit zahlreiche Kommentierungen in der Literatur hervorgerufen (van Lishaut/Hannig, FR 16, 50; Benz/Böhmer, DStR 16, 145; Dorfmueller, StuB 16, 153; Liekenbrock, DB 16, 436; Köhler, ISR 16, 73; Strothenke, StuB 16, 187; Ott, Stbg 16, 111; Brandenberg, DB 16, Nr. 12 M 5; Peter/Stegmaier/Peter, DStR 16, 724; Heinlein/Euchner, BB 16, 791).
2. Grund für die Einfügung des § 50i Abs. 2 EStG
§ 50i EStG bezweckt, im Wege eines sogenannten „Treaty Override“ Deutschland - entgegen der Zuweisung des Besteuerungsrechts durch ein DBA an einen anderen Staat - das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, insbesondere von Kapitalgesellschaftsanteilen, sowie deren laufende Gewinne einzuräumen. Betroffen sind Wirtschaftsgüter, die vor dem 29.6.13 nach nationalem Steuerrecht Teil des Betriebsvermögens einer (fiktiven) gewerblichen Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG geworden sind (§ 50i Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG).
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