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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Berücksichtigung von Nutzungslasten an Grundstücken

    von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und RA Simon Kaiser, Mag. iur., PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M.

    | Nießbrauchsrechte an Grundstücken zählen im Rahmen der Vermögensnachfolge zu den gängigen Gestaltungsmitteln. Auf diese Weise wird die Vermögenssubstanz (die Immobilie) auf die nächste Generation übertragen; das Nutzungsrecht selber steht jedoch weiterhin der Elterngeneration zu, sodass diese wirtschaftlich abgesichert ist. Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke muss das Nießbrauchsrecht bewertet werden, da es als Belastung den Wert der Bereicherung mindert. |

    1. Minderung der Bereicherung durch Nutzungslast

    Die Berücksichtigung dieser bereicherungsmindernden Tatsache kann für erbschaftsteuerliche Zwecke dabei grundsätzlich an zwei verschiedenen Stellen erfolgen: Entweder macht der Erwerber die Belastung bereits im Rahmen der Bewertung geltend oder er setzt die Belastung als Nachlassverbindlichkeit an. Beide Ansätze können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob dies verfassungsrechtlich Bestand haben kann, ist jüngst in einem Urteil des Niedersächsischen FG (19.9.12, 3 K 194/12, Abruf-Nr. 130625, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 48/12, DStRE 13, 78) angezweifelt worden. Das Problem soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden.

     

    • Sachverhalt

    Vater V vererbt seinem Sohn S im Jahr 2013 eine Immobilie, deren steuerlicher Wert (Verkehrswert ohne Nutzungslast) 300.000 EUR beträgt. Die Mutter (71) erhält als Vermächtnis ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dieser Immobilie. Der Jahreswert (potenzieller jährlicher Mietertrag) soll bei 18.000 EUR liegen. Der Sachverständigengutachter ermittelt für das Nutzungsrecht einen Verkehrswert von 190.000 EUR. Dementsprechend setzt er den Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Mutter mit insgesamt 110.000 EUR fest.

    S zeigt den Erwerb von Todes wegen beim Erbschaftsteuerfinanzamt an. Er wird zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Bei seinem Steuerberater fragt er um Rat, wie er die Nießbrauchslast steuerlich geltend machen kann.