· Fachbeitrag · Abweichende Steuerfestsetzung
Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Abgeltungsteuer ist nicht sachlich unbillig
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Wurden Stückzinsen auf Geldmarktfondsanteile bereits der Erbschaftsteuer unterworfen, ist es nicht unbillig, die Stückzinsen im Jahr des Verkaufs der Anteile zusätzlich mit der Abgeltungsteuer zu belasten ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 17.2.21. |
Sachverhalt
Kläger K erbte im Jahr 2013 1.045 thesaurierende Geldmarktfondsanteile mit einem Kurswert von 112,27 EUR pro Stück, insgesamt also 117.322 EUR. Das FA setzte ErbSt gegen K fest und berücksichtigte die Wertpapiere mit einem Wert von 118.472 EUR. Am 22.8.17 veräußerte K 1.035 Stück dieser Wertpapiere zum Kurs von 111,66 EUR. Die Bank legte als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2, § 43a Abs. 2 S. 7, 10, 13 und 14 EStG einen Gewinn von 34.670 EUR zugrunde und führte Abgeltungsteuer von 8.667 EUR ab. K machte geltend, dass der Gewinn von 34.670 EUR bereits der ErbSt unterworfen worden sei, und beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Entscheidungsgründe
Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 101 S. 1 FGO) kommt laut FG Münster nicht in Betracht. Insbesondere sei es nicht sachlich unbillig, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, nicht anwendbar ist (FG Münster 17.2.21, 7 K 3409/20 AO, Abruf-Nr. 221448).
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