· Fachbeitrag · Anteilsübertragungen
Übertragung von KG-Anteilen an Geschäftsführer: Arbeitslohn oder Schenkung?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Werden innerhalb einer Unternehmensgruppe Kommanditanteile auf leibliche Abkömmlinge übertragen, die in verantwortlicher Leitungsfunktion als Geschäftsführer oder Prokurist in einer oder mehreren der bedeutenden operativen Tochtergesellschaften dauerhaft tätig bzw. tätig gewesen sind, führen die Anteilsübertragungen nicht zu Arbeitslohn, sondern erfolgen im Wege der Schenkung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ‒ so das FG Bremen mit Urteil vom 27.1.21. |
Sachverhalt
Kläger K war Geschäftsführer der A-GmbH, einer von mehreren Gesellschaften einer Unternehmensgruppe. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaften war jeweils eine Beteiligungs-GmbH & Co. KG, an denen die Brüder A und B (Neffen des K) beteiligt waren. Mit Schenkungsverträgen vom 12.3.14 übertrugen A und B dem K Kommanditanteile an dieser KG. Gemäß diesen Verträgen setzt die Gesellschafterstellung die Tätigkeit des K im Unternehmensverbund voraus. A und B wurde das Recht eingeräumt, die Schenkung im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des K und der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der A-GmbH bis zum 31.12.17 zu widerrufen.
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In den Gesellschaftsverträgen der KG heißt es: „Gesellschafter der Beteiligungs-GmbH & Co. KGs sollen nur leibliche Abkömmlinge von ... sein. Sie sollen in verantwortlicher Leitungsfunktion als Geschäftsführer oder Prokurist in einer oder mehreren der bedeutenden operativen Tochtergesellschaften dauerhaft tätig bzw. tätig gewesen sein. Hierdurch soll neben der gesellschaftsrechtlichen auch die aktive Verantwortung für die jeweiligen Unternehmen zum Ausdruck kommen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf die Aufnahme in den Gesellschafterkreis gibt es nicht. Auch die jeweils vertretenen Familienstämme werden nicht gesondert berücksichtigt. Einzig entscheidend ist die Qualifikation, die Unternehmen am Markt erfolgreich weiterzuführen.“ |
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