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  • · Fachbeitrag · Anteilsverkäufe

    Gemeiner Wert von GmbH-Anteilen: Pauschaler Holdingabschlag nicht zu berücksichtigen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer GmbH lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten, wenn die Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, der die marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollzieht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein über die Jahre gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag ist bei der Ableitung des gemeinen Werts eines Anteils an einer GmbH nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht und nicht auszuschließen ist, dass mit diesem auch persönliche Verfügungsbeschränkungen des Anteilsinhabers abgegolten werden sollen ( BFH 25.9.24, II R 49/22 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K, eine GmbH, war im Streitjahr 2009 als Holdinggesellschaft an mehreren Gesellschaften beteiligt. Gesellschafter der K waren überwiegend Abkömmlinge der Firmengründer in der neunten Generation. Im November 2009 trat Gesellschafter L Anteile an der K unentgeltlich an seine drei Kinder ab. In der Feststellungserklärung gab K den gemeinen Wert der von L abgetretenen Anteile mit jeweils 510 % des Nominalwerts abzüglich eines Holdingabschlags von 20 %, mithin mit 408 % an. Diesen Wert hatte sie auf der Grundlage von 63 Verkäufen von Geschäftsanteilen in dem Zeitraum vom 5.12.08 bis zum 27.11.09 ermittelt. Die Verkäufe erfolgten überwiegend zwischen Personen, die entfernter als bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert waren. Die den Kaufpreisen zugrunde liegenden Anteilswerte hatte die Steuerabteilung der K nach dem von ihr angewandten „Net Asset Value“-Verfahren ermittelt.

     

    Das FA akzeptierte den „Net Asset Value“, nicht aber den Holdingabschlag. Die der Wertermittlung der K zugrunde liegenden Verkäufe seien nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erfolgt. Das FG Düsseldorf (2.11.22, 4 K 1832/20 F, EFG 23, 179) gab der Klage statt, der BFH sah das aber anders.