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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG möglich ist. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG können allerdings solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird ( BFH 25.9.24, II R 15/21 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH und Familienholding. Die Kläger 2 und 3 sind Erben ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter M, der ca. 9,95 % der Anteile an der GmbH gehörten. In den Jahren 2009 bis 2015 waren mehrfach Einziehungen von Teilgeschäftsanteilen an der GmbH sowie ein Anteilsverkauf unter Gesellschaftern jeweils zu einem Einziehungskurs von 400 % des Nennkapitals erfolgt. Im Jahr 2018 wurde ein weiterer Anteil an der GmbH unter Gesellschaftern zu einem Kurs von 380 % des Nennkapitals verkauft.

     

    Das FA legte der Feststellung des Anteilswerts den Substanzwert zugrunde, der deutlich über dem Einziehungskurs lag. Das FG Münster (15.4.21, 3 K 3724/19 F, EFG 21, 1177) wies die Klage ab. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG sei der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen. Ob die Einziehungen zu 400 % des Nennkapitals als Verkäufe unter fremden Dritten i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG angesehen werden könnten, könne dahinstehen. Nach Ansicht der Kläger sei die Einziehung ein relevanter Verkauf i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BewG.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Einziehungskurs von 400 % des Nennkapitals kommt als Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG nicht in Betracht, sodass nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG der Substanzwert der Mindestwert ist.

     

    Anders als es das FG ausgeführt hat, findet der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG als Untergrenze auf einen nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleiteten Wert keine Anwendung (BFH 25.9.24, II R 15/21, Abruf-Nr. 246488). Aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 BewG ergibt sich dies zwar nicht eindeutig, § 11 Abs. 2 S. 3 BewG enthält weder eine Einschränkung noch eine klare Aussage dahin gehend, dass der Substanzwert als Mindestwert auch bei einer Bewertung nach § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BewG anzuwenden ist. Dass der Mindestwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG keine Anwendung bei der Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten findet, ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Norm, den gemeinen Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln.

     

    MERKE | Maßgebend für die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 BewG ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (BFH 22.1.09, II R 43/07, BStBl II 09, 444, unter II.1.a). Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH 14.10.20, II R 7/18, BStBl II 21, 665, Rz. 28).

     

    Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten können daher solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen regelmäßig derselbe Preis (insbesondere der Nominalwert) zugrunde gelegt wird. Ein solcher Ansatz zeigt, dass die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe gebildet haben ‒ zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören (BFH 15.7.98, II R 23/97, BFH/NV 98, 1463, unter II.1.).

     

    Im Streitfall wurde der Einziehungskurs über Jahre hinweg aufgrund der unveränderten Ausschüttungspraxis der GmbH gleichbleibend angesetzt, ohne die veränderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen. Dass sich der Kaufpreis nicht an den veränderten Vermögensverhältnissen orientiert hat, folgt auch aus dem aus objektiven Gründen nicht erklärbaren krassen Missverhältnis zu dem das Gesamtvermögen der Gesellschaft abbildenden Substanzwert. Der Substanzwert der GmbH liegt hier mehr als das Sechsfache über dem sich aus dem Einziehungskurs ergebenden Wert. Eine Zwangslage bei den freiwilligen Einziehungen der Anteile an der GmbH war im Übrigen nicht erkennbar.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass der (höhere) Substanzwert nicht die Untergrenze bildet, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG möglich ist. Allerdings verdeutlicht das Urteil, dass nur solche Verkäufe als Verkäufe unter fremden Dritten gelten, die für jeden Einzelfall ausgehandelt wurden und die die jeweiligen Vermögensverhältnisse und Ertragsaussichten berücksichtigen.

     

    Mit Urteil vom 25.9.24 (II R 49/22) hat der BFH zudem jüngst entschieden, dass ein über die Jahre gleichbleibender pauschaler Holdingabschlag bei der Ableitung des gemeinen Werts eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen ist, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht und nicht auszuschließen ist, dass mit diesem auch persönliche Verfügungsbeschränkungen des Anteilsinhabers abgegolten werden sollen. Im Streitfall blieb der Holdingabschlag bei mehreren Anteilsverkäufen im Zeitverlauf unverändert, was dafür sprach, dass der Abschlag nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande kam.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 85 | ID 50347941