· Fachbeitrag · Bayerisches Landesamt für Steuern
Verwaltungsvermögen: Beteiligung an einer Vermögensverwaltung
| Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen nicht i.S. der §§ 13a , 13b ErbStG begünstigt, wenn das land und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % (bzw. 10 % bei Optionsverschonung) aus Verwaltungsvermögen besteht. |
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (R E 10.4 ErbStR 2011). Befindet sich eine solche Beteiligung im Vermögen des Betriebs, sind die Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Gesellschaft anteilig zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen. R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011 gilt hier insoweit nicht (BayLfSt 24.11.11, S 3812 b.1.1 - 3 St 34).