· Fachbeitrag · Bedarfsbewertung
Ist der Bodenrichtwert an die tatsächlich verwirklichte Geschossflächenzahl anzupassen?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Das FA kann im Rahmen der Ermittlung eines Grundbesitzwertes im Sachwertverfahren den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten Bodenrichtwert, für den eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 angegeben ist, nicht auf die auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte GFZ von 0,65 umrechnen ‒ so das FG München in seinem Urteil vom 7.2.24 (4 K 1385/23). |
Sachverhalt
A und B waren zu je 1/2 Miteigentümer eines 714 qm großen Grundstücks. Das Grundstück war Wohnungseigentum i. S. v. § 181 Abs. 4 BewG und wurde im Jahr 1952 mit einer damals zulässigen GFZ von 0,65 bebaut. Nach dem im Jahr 2012 in Kraft getretenen Bebauungsplan ist auf dem Grundstück nur noch eine Bebauung mit einer GFZ von bis zu 0,4 zulässig. Der Gutachterausschuss hatte für den Bereich des zu bewertenden Grundstücks zum 31.12.20 einen Bodenrichtwert von 1.700 EUR/qm bei einer GFZ von 0,5 ermittelt.
Die beiden Kläger erhielten am 20.12.21 von A jeweils 1/4 und von B ebenfalls jeweils 1/4 des Objekts geschenkt. Das FA stellte den Grundbesitzwert mit 1.532.388 EUR fest. Mangels Vergleichswerten i. S. v. § 183 BewG erfolgte die Wertermittlung gemäß § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG nach dem Sachwertverfahren. Der vom FA ermittelte Gebäudesachwert (154.990 EUR) ist unstreitig.
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