· Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht
Erwerb eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis nun doch erbschaftsteuerpflichtig!
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Zum Inlandsvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG zählt nicht nur inländisches Grundvermögen, sondern auch der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Übertragung eines inländischen Grundstücks. Das FG hat hier doch eine beschränkte Steuerpflicht bejaht und sich damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum entgegengestellt. |
Sachverhalt
Erblasserin E wandte der Klägerin K vermächtnisweise einen Anteil an einem in Deutschland belegenen Grundstück zu. Weder K noch E hatten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Das FA setzte dennoch ErbSt fest, da das Inlandsvermögen gemäß § 121 Nr. 2 BewG auch schuldrechtliche Sachleistungsansprüche wie ein Sachvermächtnis erfasse. Der Sachleistungsanspruch sei nicht nur hinsichtlich der Bewertung, sondern auch im Rahmen der Zuordnung zu Vermögensgruppen dem Sacheigentum gleichgestellt. Nach Ansicht der K gehöre ihr vermächtnisweise erworbener Anspruch hingegen nicht zum Inlandsvermögen des § 121 Nr. 2 BewG. Das FG sah das anders.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG München 10.7.19, 4 K 174/16, Rev. BFH: II R 37/19, Abruf-Nr. 214839). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der ErbSt. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer, erfasst die inländische Steuerpflicht nur Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG).
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