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  • · Fachbeitrag · Beschränkte Steuerpflicht

    FG Düsseldorf gewährt Ehegatten-Freibetrag auch bei beschränkter ErbSt-Pflicht

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Und wieder ein Verfahren zur Frage, in welchem Umfang Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht von der Steuer befreit ist. Vorliegend kommt das FG Düsseldorf zu der Einsicht, dass der einem beschränkt Erbschaftsteuerpflichtigen zu gewährende Ehegatten-Freibetrag nicht um den Anteil des Auslandsvermögens am Gesamtnachlass zu kürzen ist (FG Düsseldorf 18.12.15, 4 K 3636/14 Erb, Abruf-Nr. 146474 , Revision zugelassen). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K ist Staatsangehöriger der Schweiz und lebte mit seiner verstorbenen Ehefrau E, die die deutsche und schweizerische Staatsangehörigkeit besaß, in der Schweiz. Der in Deutschland steuerpflichtige Erwerb (Immobilien) belief sich auf 173.000 EUR. Das FA gewährte bei der Festsetzung der ErbSt nur den Freibetrag (FB) von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Zwar sei einem beschränkt Steuerpflichtigen der persönliche FB gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG zu gewähren. Um zu vermeiden, dass K gegenüber einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber bessergestellt werde, müsse der FB aber um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste (Auslands-)Vermögen entfalle. Da K keine Angaben zum Auslandsvermögen gemacht habe, sei dieses nach § 162 AO so hoch zu schätzen, dass ein FB von 2.000 EUR verbleibe.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Sind weder der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG, sondern gebietsfremde Personen, dann bezieht sich die inländische ErbSt-Pflicht auf den Teil des Vermögensanfalls, der in Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG).