· Fachbeitrag · Freibetrag
Ehegattenfreibetrag für Inlandserwerb auch bei beschränkter ErbSt-Pflicht
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Es verstößt gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn bei einem der beschränkten ErbSt-Pflicht unterliegenden Erwerb vom Ehegatten ein geringerer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelte Freibetrag von 500.000 EUR berücksichtigt wird (FG Baden-Württemberg 28.7.14, 11 K 3629/13, Abruf-Nr. 143505, Revision BFH II R 53/14). |
Sachverhalt
Die Klägerin K erbte von ihrem Ehemann in Deutschland belegene Grundstücke sowie weitere Vermögenswerte, die in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen (kein Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG). Beide Eheleute waren bzw. sind schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Das FA berücksichtigte bei der Besteuerung des im Inland belegenen Grundbesitzes zunächst den persönlichen Freibetrag (FB) nach § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 EUR. Im Verlauf des Klageverfahrens gewährte das FA sodann einen FB von 27.811 EUR, den es auf der Basis des FB von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) nach dem Verhältnis des inländischen Erwerbs zum Gesamterwerb ermittelt hat. K begehrte den Ehegattenfreibetrag in ungekürzter Höhe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Für den Erwerb durch Erbanfall von einem gebietsfremden Erblasser durch einen ebenfalls gebietsfremden Erwerber sieht § 16 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur einen FB von 2.000 EUR vor. Hätte dagegen entweder der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz im Inland gehabt, wäre der höhere FB nach § 16 Abs. 1 ErbStG (zwischen Ehegatten 500.000 EUR) anzusetzen; jedoch unterläge in diesem Fall nicht nur Inlandsvermögen, sondern - wenngleich eventuell beschränkt durch DBA - der gesamte Vermögensanfall der Besteuerung.
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