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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    §§ 13a, 13b ErbStG: Kein Freibetrag, wenn SBV sofort und KG-Anteil aufschiebend bedingt übertragen wird

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Steht die Übertragung eines KG-Anteils unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschenkte als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister eingetragen wird, ist der Freibetrag nach §§ 13a , 13b ErbStG nicht zu gewähren, wenn im Zuge der Übertragung Sonderbetriebsvermögen übertragen wird und das Eigentum daran sofort übergeht ‒ so das FG Köln mit Urteil vom 29.6.17. |

     

    Sachverhalt

    Der Vater V des Klägers K war an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt und war ferner Eigentümer eines im Sonderbetriebsvermögen (SBV) der KG geführten Grundstücks. V übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf K unentgeltlich seinen gesamten Kommanditanteil an der KG. Nach dem im Dezember 2013 geschlossenen Übertragungsvertrag erfolgte die Übertragung und Abtretung mit dinglicher Wirkung zum 1.1.14 („Übertragungsstichtag“), jedoch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des K als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister (HR). Gemäß dem Übertragungsvertrag schenkte V dem K ferner den im SBV der KG befindlichen Grundbesitz. V und K waren sich einig über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

     

    Das FA gewährte keinen Freibetrag (FB) nach §§ 13a, 13b ErbStG, da der Grundbesitz nicht zusammen mit dem KG-Anteil übertragen worden sei. Die Grundstücksschenkung erfolgte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, da V und K die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben hätten. Die Übertragung des KG-Anteils war dagegen aufschiebend bedingt.