· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
§ 13a Abs. 8 ErbStG: Antrag auf Optionsverschonung kann nur einheitlich gestellt werden
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Erwerber kann den Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des begünstigten Vermögens stellen. Erwirbt der Erbe Anteile an einer GmbH, die über ein Verwaltungsvermögen von 0 % verfügt, und Anteile an einer KG, die über ein Verwaltungsvermögen von 47 % aufweist, kann die Optionsverschonung für die GmbH-Anteile gewährt werden. Für die KG-Anteile scheidet dann sowohl die Options- als auch die Regelverschonung aus (FG Münster 9.12.13, 3 K 3969/11 Erb, Revision zugelassen, Abruf-Nr. 142883). |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte Gesellschaftsanteile an einer GmbH und einer GmbH & Co. KG (KG). Die Verwaltungsvermögensquote wurde bei der KG mit 47 % und bei der GmbH mit 0 % ermittelt. K beantragte für die GmbH-Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG) und für die KG-Anteile die Regelverschonung. Das FA gewährte für die GmbH-Anteile die Optionsverschonung. Den KG-Anteil berücksichtigte es in voller Höhe. Selbst die Regelverschonung komme für die KG-Anteile nicht in Betracht, auch wenn ihre Voraussetzungen im Übrigen erfüllt seien. Der Antrag nach § 13a Abs. 8 ErbStG könne nur einheitlich für alle Vermögensarten gestellt werden (Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, 25.6.09, 36-S 3715-1/09, BStBl I 09, 713, A 17 Abschn. 1).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 13b Abs. 4 ErbStG sind 85 % des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten Vermögens begünstigt. Von der Steuerbefreiung ausgenommen bleibt nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 ErbStG, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Besteht das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen, kann der Erwerber gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich erklären, dass sich der Prozentsatz der Begünstigung von 85 % auf 100 % erhöht.
K kann den Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nicht für verschiedene wirtschaftliche Einheiten - hier KG-Anteil und GmbH-Anteil - getrennt stellen. Vielmehr sind infolge der Ausübung des Wahlrechts alle wirtschaftlichen Einheiten an den durch § 13a Abs. 8 ErbStG modifizierten Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG zu messen. Der KG-Anteil erfüllt hiernach die nach Ausübung des Optionsrechts erforderliche Verwaltungsvermögensquote von 10 % nicht. Der in der Literatur (z.B. Crezelius, Unternehmenserbrecht, 2. Aufl., S. 140 f.; Kapp/Ebling, ErbStG, § 13a ErbStG, Rn. 137) vertretenen objektbezogenen Ansicht, dass jene wirtschaftliche Einheit auf die Regelverschonung zurückfällt, soweit diese die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht erfüllt, folgt das FG nicht.
Eine Differenzierungsmöglichkeit ist § 13a Abs. 8 ErbStG nicht zu entnehmen. Die Vorschrift gibt dem Erwerber die Möglichkeit, Tatbestand und Rechtsfolge der §§ 13a f. ErbStG zu modifizieren: Es wird „die Steuerbefreiung nach den Abs. 1 bis 7 (des § 13a ErbStG) in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt“. Dass daneben §§ 13a und 13b ErbStG auch in ihrer Ausgangsfassung bestehen bleiben, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „tritt an die Stelle“ in § 13a Abs. 8 Nr. 1 bis 4 ErbStG wäre jedoch die ausdrückliche Anordnung einer differenzierten Anwendung erforderlich gewesen.
Soweit in der Literatur darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Behaltenstatbestände (§ 13a Abs. 5 ErbStG) und der Verwaltungsvermögenstest (§ 13b Abs. 2 ErbStG) für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen sind, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf das Optionsrecht ziehen, da der Gesetzgeber eine Teilbarkeit der Steuerbefreiung selbst in dieser Weise gerade nicht angeordnet hat. Insoweit ist die Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13a.13 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011) zutreffend.
Praxishinweis
Vor dem Erbfall hielten der K 80 % und der Erblasser 16,4 % der Anteile an der GmbH. K und der Erblasser hatten die wechselseitige Stimmbindung in Bezug auf die GmbH-Anteile vereinbart. Das FG ließ wegen des Verböserungsverbots im Verfahren zwar offen, ob für den GmbH-Anteil i.H. von 16,4 % überhaupt die Verschonungsvoraussetzungen erfüllt sind, bezweifelt aber, ob der Erblasser die gesetzliche Mindestbeteiligung von 25 % nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erreicht hat. Über die zwischen dem Erblasser und dem K vereinbarte Stimmbindung hinaus wäre eine Verpflichtung beider erforderlich gewesen, nur einheitlich über die Anteile zu verfügen oder sie nur auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen. Eine solche Verpflichtung wäre im Gesellschaftsvertrag möglich (R E 13b.6 Abs. 4 S. 2, Abs. 6 ErbStR 2011). Im Streitfall fehlte es aber an einer derartigen Regelung in der GmbH-Satzung.