· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
§ 7 Abs. 7 ErbStG greift nicht bei rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragungen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der Übergang eines Anteils an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft unterliegt nur dann § 7 Abs. 7 ErbStG, wenn der Anteilsübergang kraft Gesetzes bzw. Gesellschaftsvertrags auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruht. § 7 Abs. 7 ErbStG regelt dagegen nicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund von vereinbarten Anteilsabtretungen ‒ so das FG München mit Urteil vom 5.4.17. |
Sachverhalt
An der A-GmbH waren die Klägerin K (60 %), D (20 %) und C (20 %) beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag berechtigte jeden Gesellschafter, die Gesellschaft zu kündigen, wobei hierdurch die Gesellschaft nicht aufgelöst werden sollte. Wenn ein Gesellschafter kündigte, schied er aus der GmbH aus. Der ausscheidende Gesellschafter war verpflichtet, seinen Geschäftsanteil zum Nennwert auf die Mitgesellschafter oder nach Weisung an einen Dritten zu übertragen. Im Jahr 2011 übertrug C seinen GmbH-Anteil auf K, wofür K keine Zahlung an C zu leisten hatte. Gleichzeitig kündigte C seine Beteiligung an der GmbH. Nach Ansicht des FA fällt die unentgeltliche Abtretung des GmbH-Anteils unter § 7 Abs. 7 ErbStG.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet (FG München 5.4.17, 4 K 711/16, Abruf-Nr. 196057, Revision eingelegt, BFH II R 19/17). Nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Fiktion einer Schenkung, die kein subjektives Zuwendungsmerkmal erfordert (BFH 1.7.92, II R 12/90, BStBl II 92, 925).
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