· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Anteilsbewertung: Zeitpunkt des Kaufvertrags maßgeblich
Werden GmbH-Anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen, liegt eine schenkungsteuerpflichtige gemischte Schenkung vor, wenn der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter dem tatsächlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (FG Münster 16.2.12, 3 K 2923/09 Erb, Abruf-Nr. 122926, NZB BFH II B 66/12). |
Sachverhalt
Die Ehefrau des Klägers verkaufte mit notariellem Vertrag vom 15.5.96 ihre GmbH-Beteiligung an den Kläger. Die Abtretung der GmbH-Anteile stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, welche am 2.1.03 erfolgte. Der Wert der Anteile entsprach zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Kaufpreis, im Jahr 2003 war der Wert der Anteile deutlich höher. Das FA sah in dem Vorgang eine gemischte Schenkung, da die Anteilsabtretung erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam geworden ist.
Entscheidungsgründe
Es ist auf den Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und nicht zum Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises und des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Abtretung der Gesellschaftsanteile abzustellen. Da der Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den vereinbarten Kaufpreis nicht überstieg, wurden die GmbH-Anteile auch nicht im Wege der gemischten Schenkung übertragen.
Für die Ausführung der Zuwendung genügt es, wenn die Vertragspartner die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen jederzeit in der Lage ist, die Rechtsänderung zu bewirken (für notariell beurkundete Grundstücksschenkungen mit Auflassungsbewilligung: BFH 27.4.05, II R 52/02, BStBl II 05, 892). Wenn GmbH-Anteile durch notariellen Vertrag verkauft werden, wobei die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht, ist der Käufer jederzeit in der Lage, die Rechtsänderung durch Zahlung des Kaufpreises herbeizuführen. Denn in diesem Fall ist die für die Abtretung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG erforderliche notarielle Form erfüllt. Dementsprechend kommt es auf das Verhältnis des Kaufpreises zum Wert der veräußerten Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt des notariellen Vertrags an.
Praxishinweis
Für die Zuwendung eines erst künftig entstehenden Gegenstands (durch Kapitalerhöhung entstehende GmbH-Anteile, mittelbare Grundstücksschenkung mit noch zu errichtendem Gebäude, Anspruch aus einer Lebensversicherung) gilt diese Beurteilung nicht. Bei der Schenkung eines GmbH-Anteils, der im Zuge einer Kapitalerhöhung neu entsteht, erfolgt die Zuwendung nicht vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das HR (BFH 20.1.10, II R 54/07, BStBl II 10, 463). Auf den Zeitpunkt, zu dem die HR-Eintragung beantragt wurde, kommt es nicht an. (GG)