· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Betriebsverpachtung: Keine Betriebsaufgabe durch Erbauseinandersetzung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen (Niedersächsisches FG 2.7.13, 15 K 265/11, Abruf-Nr. 133015). |
Sachverhalt
Der Kläger K und dessen Schwester S sind Erben ihrer im Jahr 2009 verstorbenen Mutter M, die Alleinerbin ihres im Jahr 2002 verstorbenen Ehemanns V war. V hatte bis zum Jahr 1992 einen LuF-Betrieb bewirtschaftet und später unbefristet verpachtet. Gegenüber dem FA erklärte V seinerzeit, der Betrieb solle nicht aufgegeben werden, die Einkünfte aus der Betriebsverpachtung wurden als Einkünfte aus LuF angegeben. Nach dem Testament der M und des V sollte S die Grundstücke B (1,4777 ha) und C (1,6617 ha) und K die Grundstücke D (0,5186 ha) und A (0,5003 ha) zu Alleineigentum erhalten. Nach dem Tod der M setzten K und S die Erbengemeinschaft entsprechend der Teilungsanordnung auseinander. Nach Auffassung des FA ist der LuF-Betrieb durch die Erbauseinandersetzung zerschlagen worden, sodass für die Erbengemeinschaft ein Aufgabegewinn zu ermitteln ist.
Entscheidungsgründe
Die Erbauseinandersetzung führte nicht zur Betriebsaufgabe. Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebs keine Aufgabeerklärung ab, führt er den LuF-Betrieb fort. Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH 17.10.91, IV R 97/89, BStBl II 92, 392; BFH 28.11.91, IV R 58/91, BStBl II 92, 521). Der bisherige Betriebsinhaber muss die unterbrochene LuF-Tätigkeit nicht selbst wiederaufnehmen; es genügt, dass diese Absicht von einem Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH 15.10.87, IV R 66/86, BStBl II 88, 260).
Im Streitfall beruhte die Verpachtung der LuF-Flächen auch nach der Erbauseinandersetzung weiterhin auf den von V abgeschlossenen Verträgen, in die K und S als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 1967, 2032 BGB) der M eingetreten sind. Soweit bisher in Fällen der Betriebsverpachtung eine Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde, beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten (BFH 19.3.09, IV R 45/06, BStBl. II 09, 902). Hiernach kann bei einer Erbauseinandersetzung nicht verlangt werden, dass jeder der Erben mit den in seinem Eigentum befindlichen Flächen in der Lage wäre, den früheren LuF-Betrieb eines Rechtsvorgängers wieder aufzunehmen oder fortzuführen.
Im Übrigen verlieren die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich sogar dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird (BFH 18.3.99, IV R 65/98, BStBl II 99, 398). Nach Ansicht des BMF (1.12.00, BStBl I 00, 1556) ist maßgeblich, ob die verbleibenden Flächen zur Bildung eines LuF-Betriebs ausreichen. Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein solcher Betrieb möglich ist, nennt der BFH eine Größe von 3.000 m² (BFH 5.5.11, IV R 48/08, BStBl II 11, 792). Sowohl K als auch S haben im Wege der Erbauseinandersetzung größere Flächen erhalten.
Praxishinweis
Auf den Willen zur Betriebsaufgabe kann auch nicht aus dem Antrag auf Löschung des Hofvermerks geschlossen werden. Erfüllt eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung die Voraussetzungen eines Hofs i.S. des § 1 Abs. 1 der HöfeO (BGBl I 76, 1933) und ist ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen, bestimmt sich die Erbfolge in den Hof anstelle der Regelungen des BGB nach §§ 4 ff. HöfeO, wonach die Erbschaft nur einem Erben zusteht. Wird der Hofvermerk gelöscht, gelten die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts nach dem BGB. Will ein Land- und Forstwirt sicherstellen, dass das zum Hof gehörende Vermögen nicht auf einen Erben, sondern auf mehrere Erben übergeht, muss er den Hofvermerk löschen lassen. Ein entsprechender Antrag hat deshalb allein erbrechtliche Bedeutung. Die Fortführung des LuF-Betriebs bleibt von der Löschung des Hofvermerks vollkommen unberührt (BFH 27.11.97, IV R 86/96, BFH/NV 98, 834).