· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Einbringung in junge Holding: Ausgangslohnsumme der Tochtergesellschaft wird nicht zeitanteilig gekürzt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Werden sämtliche Anteile an einer GmbH in eine neu gegründete Holding eingebracht und werden sodann am selben Tag sämtliche Anteile an der Holding im Wege der Schenkung übertragen, erfolgt keine zeitanteilige Kürzung der Ausgangslohnsumme der Tochtergesellschaft (FG Münster 12.11.20, 3 K 3208/17 F, Rev. zugel.). |
Sachverhalt
Klägerin K wurde am 13.8.14 als Vorratsgesellschaft ohne Beschäftigte gegründet. Am 12.12.14 erwarb V sämtliche Anteile an der K. Am selben Tag brachte er im Wege einer Kapitalerhöhung sämtliche Anteile an der B-GmbH in die K ein und verschenkte sodann sämtliche Anteile an der K zu gleichen Teilen an seine drei Kinder.
Das FA hat bei der Ermittlung der nach § 13a Abs. 1a S. 1 ErbStG (i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG) gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG die gesamte für die B-GmbH ermittelte Ausgangslohnsumme zugleich als Ausgangslohnsumme für die K festgestellt. Nach Ansicht der K sei hingegen für sie ‒ ausgehend von der festgestellten Ausgangslohnsumme der B-GmbH ‒ eine auf die Besitzzeit von einem Tag gekürzte Ausgangslohnsumme (1/365) festzustellen. Das FA lehnte diese Kürzung ab.
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