· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Einem Nießbrauchsrecht an einem Kommanditanteil ist kein Wert zuzurechnen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Ein unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Kommanditanteil durch einen Erwerber, der als Mitunternehmer anzusehen ist, ist nach dem bis 2008 geltenden Recht nicht anzusetzen. Ein zugleich vom Nießbraucher erworbenes Gesellschafterdarlehen ist dagegen anzusetzen und nach § 13a ErbStG a.F. begünstigt (BFH 1.9.11, II R 67/09, Abruf-Nr. 120234). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des im Jahre 2006 verstorbenen Erblassers E. Im Jahr 2004 übertrug E seinen Kommanditanteil an der H-GmbH & Co. KG auf seine Tochter T. Ferner trat er an T 60 % der Ansprüche aus seinem Gesellschafterdarlehen ab. T bestellte im selben Vertrag dem E und ferner der Klägerin aufschiebend bedingt durch den Tod des E den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem KG-Anteil. Der Nießbrauch umfasste in beiden Fällen die Beteiligung am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven, Einsichtrechte und das Weisungsrecht zur Ausübung des Stimmrechts. Das FA gew_ährte den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht. Die Klägerin habe den Nießbrauch nicht geerbt, er sei mit dem Tod des E erloschen, sodass sie einen zum Privatvermögen gehörenden, mit dem gemeinen Wert anzusetzenden Sachleistungsanspruch gegen T auf Einräumung des Nießbrauchs erworben habe. Das FG (FG Düsseldorf 28.10.09, 4 K 169/09 Erb, ErbBstg 10, 176) wies die Klage ab, da die Klägerin zwar Mitunternehmerin, aber nicht Gesellschafterin der KG geworden sei.
Entscheidungsgründe
Für den Nießbrauch ist überhaupt kein Wert anzusetzen; der Erwerb der Darlehensforderung (40 %-Anteil) gegen die KG dagegen ist anzusetzen, wobei der Klägerin der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren ist. Der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG steht der Klägerin nicht zu, da dieser für die von E an T ausgeführte freigebige Zuwendung bereits in voller Höhe gewährt wurde und daher für den innerhalb von zehn Jahren danach erfolgten Erwerb der Klägerin von E gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht beansprucht werden kann.
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