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  • 08.11.2013 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Kein § 13a ErbStG, wenn Nießbrauchsvorbehalt die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte einschließt

    | Die Begünstigung nach § 13a ErbStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird und sich der Nießbraucher auch die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehält (FG Münster 4.7.13, 3 K 1804/12 Erb, Abruf-Nr. 133366 ). |