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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Kommanditanteil unter Nießbrauchsvorbehalt nur begünstigt, wenn Bedachter Mitunternehmer wird

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Behält sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vor, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten (BFH 6.5.15, II R 34/13, Abruf-Nr. 178618).

    Sachverhalt

    Der Vater V des Klägers K übertrug diesem am 11.11.05 unentgeltlich seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG unter Vorbehalt des Nießbrauchs. V und K vereinbarten, dass V als Nießbrauchsberechtigter das Stimmrecht ausübt. K erteilte dem V Stimmrechtsvollmacht ausdrücklich auch im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung, Satzungsänderungen, die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaftern und die Liquidation der Gesellschaft. Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war, war K. V begehrte die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG. Das FA und das FG lehnten dies ab. Wegen der Stimmrechtszuordnung zu V für den Bereich der außergewöhnlichen und der Grundlagengeschäfte der KG folge, dass eine Mitunternehmerstellung des K mangels Mitunternehmerinitiative nicht gegeben sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. sind nur zu gewähren, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird (BFH 16.5.13, II R 5/12, ErbBstg 13, 181). Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Im Streitfall fehlt es dem K an der Mitunternehmerinitiative, die eine Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des HGB oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 BGB voraussetzt.