· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Nachholung des Antrags auf Verschonungsabschlag über § 165 AO?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ermöglicht den Antrag auf Vollverschonung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auch dann nicht, auch wenn das Verwaltungsvermögen nur 3,05 % beträgt ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 29.11.18. |
Sachverhalt
Die Klägerin K erhielt zum 31.12.12 von ihrem Ehemann einen Geschäftsanteil von 24 % an einer GmbH. In der SchenkSt-Erklärung gab K die Quote des Verwaltungsvermögens mit „bis zu 10 %“ an. K hat aber weder das Feld angekreuzt, ob zur Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optiert werde, noch hat sie einen Antrag auf vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG beigefügt. Das FA gewährte daher den Verschonungsabschlag von 85 %.
Der Bescheid erging im Jahr 2014 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG. Mehrere Monate später hatte das für die gesonderte Feststellung des Anteilswerts zuständige FA B den Anteilswert festgestellt und die Quote des Verwaltungsvermögens nachrichtlich mit 3,05 % angegeben. Das FA änderte sodann die Festsetzung der SchenkSt, beließ es aber beim Verschonungsabschlag von 85 %. Im Jahr 2016 beantragte K die Vollverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG. Das FA lehnte den Antrag ab, da derselbe nur bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft gestellt werden könne. Auf der Grundlage des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO könne die Vollverschonung nicht nachträglich gewährt werden.
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