· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Poolvertrag: Steuerschuldner in den Fällen des § 7 Abs. 7 S. 1 und S. 2 ErbStG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V. mit § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG (BFH 4.3.15, II R 51/13, Abruf-Nr. 176948). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) in der Rechtsform der GmbH. Gemäß dem unter den Gesellschaftern abgeschlossenen Poolvertrag hat ein Gesellschafter, der aus der WPG ausscheidet, seinen Geschäftsanteil an einen fremdnützigen Treuhänder (einer der Gesellschafter) zu übertragen. Aufgabe des Pooltreuhänders ist es, Geschäftsanteile ausscheidender Gesellschafter zu erwerben und bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter für alle in der WPG verbleibenden Gesellschafter zu halten. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Vollrechtsinhaber. Er hat an den Verkäufer eines Geschäftsanteils ein Entgelt in Höhe des Nennbetrags zu zahlen. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill steht dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zu.
Gesellschafter X übertrug seinen Geschäftsanteil aus Altersgründen auf den Pooltreuhänder zum Nennwert. Nach Ansicht des FA unterliegt diese Übertragung nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG bei K der SchenkSt, da der gemeine Wert des übertragenen Geschäftsanteils den Nennwert übersteigt. Das FG Düsseldorf (13.11.13, 4 K 834/13 Erb, ErbBstg 14, 38) gab der Klage statt. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG sei nicht verwirklicht, jedenfalls sei K nicht Steuerschuldnerin.
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