· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaft
Keine SchenkSt bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer WPG zum Nennwert
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Scheidet ein Gesellschafter unter Auszahlung nur des Nennbetrags seines Geschäftsanteils aus einer Kapitalgesellschaft aus, die nach dem sogenannten Managermodell organisiert ist, entsteht keine SchenkSt (FG Düsseldorf 13.11.13, 4 K 834/13 Erb, Abruf-Nr. 140269). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) mbH. Gemäß dem von den Gesellschaftern abgeschlossenen Poolvertrag hat ein Gesellschafter, der aus der WPG ausscheidet, seinen Geschäftsanteil an einen fremdnützigen Treuhänder zu übertragen. Dieser hat die Aufgabe, die Geschäftsanteile ausscheidender Gesellschafter zu erwerben und bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter für alle in der WPG verbleidenden Gesellschafter zu halten. Im Außenverhältnis ist der Treuhänder Vollrechtsinhaber. Der Treuhänder hat an den Verkäufer eines Geschäftsanteils ein Entgelt in Höhe des Nennbetrags zu zahlen. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill besteht nicht.
Gesellschafter X kündigte aus Altersgründen und übertrug seinen Geschäftsanteil auf den Treuhänder zum Nennwert. Das FA setzte gegen K SchenkSt fest, da der gemeine Wert des übertragenen Geschäftsanteils den Nennwert deutlich überstieg und berief sich auf § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Nach § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.
K ist nicht Steuerschuldnerin. X hat seinen Geschäftsanteil an den Treuhänder übertragen. Nicht K, sondern die Gesellschafter sind verpflichtet, dem Treuhänder das für den Erwerb des Geschäftsanteils zu zahlende Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Erwerb des Geschäftsanteils kann daher schenkungsteuerrechtlich nicht K zugerechnet werden, die weder Partei des Poolvertrags noch Partei des Kauf- und Übertragungsvertrags war.
§ 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG setzt eine objektive Bereicherung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft voraus (BFH 1.7.92, II R 12/90, BStBl II 92, 925). Erforderlich für die Annahme einer Bereicherung ist eine Vermögensverschiebung, die sich auf die Vermögenssubstanz beziehen muss (BFH 30.1.13, II R 38/11, BFHE 240, 287). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Treuhänder hält den von X erworbenen Geschäftsanteil nur treuhänderisch auf Zeit bis zur Aufnahme neuer Gesellschafter, die den Anteil zum Nennwert erwerben werden. Der Treuhänder kann weder für K noch für die anderen Gesellschafter frei über den Geschäftsanteil verfügen. Ein über den Nennwert der Anteile hinausgehender Wert ist mithin nicht realisierbar.
Praxishinweis
Das Revisionsverfahren hat besondere Relevanz für Berufsgesellschaften, die mit dem sogenannten Managermodell agieren. Beim Managermodell wird einem Gesellschafter eine Gesellschafterstellung mit der Maßgabe eingeräumt, dass er die Gesellschaft bei Wegfall der beruflichen Voraussetzungen oder aufgrund des Erreichens eines bestimmten Lebensalters wieder verlässt. Grundgedanke ist, dass der Gesellschafter sein Know-how und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für den Geschäftsanteil hat der Berufsangehörige nur den Nennwert zu bezahlen und erhält beim Ausscheiden nur eine der Höhe nach begrenzte Abfindung, also kein Entgelt in Höhe des gemeinen Werts des Anteils.