· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Schenkung einer atypisch stillen Beteiligung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zivilrechtlich wirksam vollzogen (BFH 17.7.14, IV R 52/11, Abruf-Nr. 172219). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine durch M als Alleingesellschafter gegründete GmbH. Mit nicht notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag begründete die GmbH mit der Tochter T des M eine atypisch stille Gesellschaft. Ferner versprach M der T ebenfalls mit nur privatschriftlich geschlossenem Vertrag, ihr von seiner Darlehensforderung gegenüber K einen Teilbetrag unentgeltlich zuzuwenden. Mit diesem Betrag erfüllte T ihre Einlageverpflichtung zur Errichtung der stillen Gesellschaft. Im Jahr 2005 (Streitjahr) erwirtschaftete K einen Verlust, wovon ein Teilbetrag auf T entfiel. Das FA lehnte die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die stille Gesellschaft ab, weil die stille Gesellschaft mit T nicht anerkannt werden könne. Das Niedersächsische FG 29.9.11, 10 K 269/08, EFG 12, 46) folgte der Ansicht der K, wonach die atypisch stille Beteiligung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen sei.
Entscheidungsgründe
Die atypisch stille Gesellschaft ist steuerlich anzuerkennen. Zwar hätten der Schenkungs- und der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedurft, der Formfehler wurde aber nach § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt.
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