· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Steuerbefreiung im Zuge der Abwicklung von Vermächtnisansprüchen?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG und § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist auf die Gewährung eines Quotennießbrauchsrechts an einer KG-Beteiligung im Rahmen der Abwicklung von Vermächtnisansprüchen nicht anwendbar ‒ so das FG Köln mit Urteil vom 28.6.18. |
Sachverhalt
Der im Jahr 2013 verstorbene Erblasser E hatte im Jahr 2004 seiner Tochter (Klägerin K) einen Quotennießbrauch an seiner KG-Beteiligung von 2,97 % vermacht. Gleichzeitig hat K auf ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass des E verzichtet. Stimmrechte erhielt K mit dem Nießbrauchsrecht nicht. Da sich die KG-Beteiligung des E sodann von 10 % auf 1 % reduziert hatte, verpflichtete E den Sohn S (Erbe), den hieraus resultierenden finanziellen Nachteil der K auszugleichen.
Am 20.8.13 vereinbarten S und K, dass K wieder einen Quotennießbrauch von 2,97 % erhalten sollte und mit diesem Nießbrauch auch Stimmrechte begründet werden sollten. Alle Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der K sollten damit befriedigt sein. K beantragte für den Nießbrauch die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da K einen Mitunternehmeranteil an der KG nicht durch Erbfall, sondern durch die Vereinbarung mit S erworben habe.
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