· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Steuerbegünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung bei einer Kapitalgesellschaft
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Im Nachlass des Vaters befindet sich ein Einzelunternehmen, das auf den Sohn als Alleinerben übergehen soll. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befindet sich ein 12%iger GmbH-Anteil. Die Frage ist, ob dieser GmbH-Anteil Verwaltungsvermögen ist. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Faktisch liegt der 12 %-Anteil unter der 25 %-Grenze und ist damit Verwaltungsvermögen. Da der Vater aber über ein 10-faches Stimmrecht verfügte, liegt die Beteiligung quasi über 25 % ‒ so der Kläger. Aber das 10-fache Stimmrecht reichte nicht aus, da für bestimmte Geschäfte eine Mehrheit von 3/4 erforderlich war. Soweit aber die Anforderungen an eine mögliche Poolvereinbarung erfüllt sind, bedeutet das eine einheitliche Stimmrechtsausübung. Damit wäre der 12%ige Anteil wie ein begünstigter Anteil nach §§ 13a , 13b ErbStG zu sehen. |
1. Auf die Poolvereinbarung kommt es an!
Der Kläger K ist Alleinerbe seines am 20.7.09 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass des V gehörte das Einzelunternehmen (EU) des V, über das V einen 12%igen Anteil an der X-GmbH hielt. Der Wert dieses GmbH-Anteils entsprach 91 % des Werts des Betriebsvermögens des EU. Die übrigen GmbH-Anteile hielt K mittelbar (14 % über die Z-KG, an der K zu 100 % beteiligt war) und unmittelbar (74 %). V hatte ein auf Erben nicht übergehendes Stimmrecht an der X-GmbH in 10-facher Höhe.
Das FA lehnte die Steuerbegünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG ab. Bei dem GmbH-Anteil V handele es sich um Verwaltungsvermögen. Nach Ansicht des K habe V wegen des 10-fachen Stimmrechts seinen Einfluss in der GmbH gegen die übrigen Gesellschafter durchsetzen können, sodass der Anteil des V an der GmbH kein Verwaltungsvermögen sei. Das FG Münster (9.6.16, 3 K 3171/14 Erb, ErbBstg 16, 261 f.) lehnte die Klage ab. Der Verschonungsabschlag sei nicht zu gewähren. Die Satzung der GmbH erfülle nicht die Anforderungen an eine Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG 2009. Die Stimmrechtsvervielfachung bei V genüge nicht. Nun hat der BFH entschieden.
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