· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Stimmrechte: Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt nicht begünstigt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die umfassende Zuordnung des Stimmrechts zum Nießbraucher eines Kommanditanteils bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass dem Kommanditisten die Mitunternehmerinitiative fehlt und er kein Mitunternehmer ist, sodass die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG ausscheidet. Voraussetzung der Steuervergünstigung für die Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden KG ist ferner, dass die KG zum Übertragungsstichtag im Handelsregister eingetragen war (FG Münster 11.12.14, 3 K 2011/12 Erb, Abruf-Nr. 145209, Revision BFH II R 18/15). |
Sachverhalt
Der Kläger K erhielt von seiner Mutter M und deren Schwester T im Jahr 2006 Kommanditanteile an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG (KG) gegen Nießbrauchsvorbehalt. K bevollmächtigte M und T, die Stimm- und Verwaltungsrechte an der KG auszuüben. Die Eintragung der KG im Handelsregister (HR) erfolgte am 29.03.07. K begehrte die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG für die Schenkung der Kommanditanteile. Das FA lehnte dies ab, da die KG zum Übertragungsstichtag noch nicht im HR eingetragen war. Ferner fehlte K die Mitunternehmerstellung, da die Stimm- und Verwaltungsrechte weiterhin den Schenkerinnen zugestanden hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. K hat keinen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG erworben. Eine als KG gegründete Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist gemäß § 105 Abs. 2 S. 1, § 161 Abs. 2 HGB erst dann eine KG, wenn sie in das HR eingetragen ist. Zwischen Gründung und Eintragung im HR ist die Gesellschaft als GbR zu qualifizieren.
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