· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Versorgungsrente: Untervermächtnis auch bei begünstigtem Erwerb in vollem Umfang abzugsfähig
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist (BFH 22.7.15, II R 21/13, Abruf-Nr. 179268). |
Sachverhalt
Die Klägerin K erhielt aufgrund eines Vermächtnisses ihres verstorbenen Vaters V Anteile am Gesellschaftsvermögen einer GmbH & Co. KG. K war ihrerseits mit dem Untervermächtnis beschwert, an die Ehefrau E des V eine in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO veränderliche lebenslange Versorgungsrente zu zahlen. Das FA gewährte die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG. Für die von K an E zu zahlende Versorgungsrente beschränkte es den Abzug gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG.
Das FG Düsseldorf (23.5.13, 14 K 2164/11 Kg, EFG 13, 1246) wies die auf den ungekürzten Abzug der Rentenschuld gerichtete Klage ab, da die Rentenschuld in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögenserwerb der K stehe und daher wegen § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen sei.
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