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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Zuwendung an KG gilt als Schenkung an Kommanditisten

    | Die Zuzahlung eines Kommanditisten auf ein Konto der KG, welches nicht gesellschafterbezogen geführt wird, ist eine Schenkung an die Kommanditisten - so das FG Münster mit Urteil vom 12.1.17. |

     

    Sachverhalt

    Am Kommanditkapital einer GmbH & Co. KG (KG) waren als Kommanditisten zunächst die Klägerin K (70 %) sowie ihre drei Kinder zu je 10 % beteiligt. Der Ehemann E der K trat sodann in die KG ein und leistete ferner eine Zuzahlung, die auf dem Rücklagenkonto der KG verbucht wurde, das nicht gesellschafterbezogen ist. Das FA sah die Zuzahlung des E als freigebige Zuwendung anteilig an K an. Die Leistung der Einlage des E auf das gesellschaftsbezogene Rücklagenkonto der KG habe das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen der KG und damit auch die Kommanditbeteiligung der K erhöht.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuzahlung des E ist eine freigebige Zuwendung an K i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (FG Münster 12.1.17, 3 K 518/15 Erb, Abruf-Nr. 193458, Revision eingelegt, BFH II R 9/17).

     

    Bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft liegt kein Erwerb der Gesamthandsgemeinschaft vor, Erwerber und Steuerschuldner sind die einzelnen Gesellschafter (BFH 14.9.94, II R 95/92, BStBl II 95, 81; BFH 15.7.98, II R 82/96, BStBl II 98, 630). Aus § 718 BGB ergibt sich, dass die einzelnen Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung als bereichert anzusehen sind. Dass die einzelnen Gesamthänder der gesamthänderischen Bindung nach § 719 BGB unterliegen, insbesondere über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Gegenstände nicht verfügen können, ändert daran nichts. Auch aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt sich nichts anderes. Denn bei der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesamthand geht es nicht darum, der Gesamthand als solcher eine den juristischen Personen vergleichbare von den Gesamthändern losgelöste Rechtsfähigkeit zuzuerkennen. Vielmehr betrifft die Teilrechtsfähigkeit lediglich die Anerkennung der Gesamthand im Rechtsverkehr gegenüber Dritten (BGH 4.11.91, II ZB 10/91, NJW 92, 499).

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch das Niedersächsische FG weist mit Urteil vom 18.3.15 (3 K 174/14, ErbBstg 16, 163, Revision eingelegt, BFH II R 46/15) darauf hin, dass eine Abschirmwirkung gegenüber ihren Gesellschaftern nur einer juristischen Person, nicht aber einer Personengesellschaft zukommt. In jenem Streitfall leistete eine Personengesellschaft Zahlungen, die das FA als Schenkung wertete. Nach Ansicht des FA und FG sind die Schenker die Gesellschafter und nicht die Personengesellschaft. Die Transparenz der Personengesellschaft bewirke die Zurechnung der Schenkung auf die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter (BFH 15.7.98, II R 82/96, BStBl II 98, 630).(GG)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 110 | ID 44588921