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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivileg

    Mittelbare Schenkung: Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erwarb am 30.10.06 von einem Dritten einen Reiterhof. Für diesen Zweck hatte er von seiner Mutter M 205.000 EUR erhalten. Am 15.9.10 übertrug M dem K ein anderes Grundstück (Grundbesitzwert 424.222 EUR). Für den Erwerb vom 30.10.06 gewährte das FA die Begünstigung nach § 13a ErbStG (ErbStG vor 2009). Bei der Besteuerung des Erwerbs vom 15.9.10 berücksichtigte das FA den Erwerb vom 30.10.06 als Vorerwerb mit 205.000 EUR, ohne die Begünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren. Die SchenkSt betrug (Grundbesitzwert 424.222 EUR + Vorerwerb 205.000 EUR = 629.200 EUR (abgerundet); 629.200 EUR ./. persönlicher FB 400.000 EUR = 229.200 EUR; 229.200 EUR * 11 % =) 25.212 EUR. Das Hessische FG (22.3.16, 1 K 2014/14, EFG 16, 1277) folgte dem FA.

     

    • Leitsatz: BFH 8.5.19, II R 18/16
    • 1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen.
    • 2. Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.