· Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivileg
Mittelbare Schenkung: Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Der Kläger K erwarb am 30.10.06 von einem Dritten einen Reiterhof. Für diesen Zweck hatte er von seiner Mutter M 205.000 EUR erhalten. Am 15.9.10 übertrug M dem K ein anderes Grundstück (Grundbesitzwert 424.222 EUR). Für den Erwerb vom 30.10.06 gewährte das FA die Begünstigung nach § 13a ErbStG (ErbStG vor 2009). Bei der Besteuerung des Erwerbs vom 15.9.10 berücksichtigte das FA den Erwerb vom 30.10.06 als Vorerwerb mit 205.000 EUR, ohne die Begünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren. Die SchenkSt betrug (Grundbesitzwert 424.222 EUR + Vorerwerb 205.000 EUR = 629.200 EUR (abgerundet); 629.200 EUR ./. persönlicher FB 400.000 EUR = 229.200 EUR; 229.200 EUR * 11 % =) 25.212 EUR. Das Hessische FG (22.3.16, 1 K 2014/14, EFG 16, 1277) folgte dem FA.
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