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  • · Fachbeitrag · Bewertung

    Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts muss plausibel sein

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Bei der Herleitung des Bodenwerts eines Grundstücks aus den (zonalen) Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses kann nicht von dem Richtwert einer anderen Zone ausgegangen werden als derjenigen, in der das Grundstück liegt. Und: Die am 1.7.10 in Kraft getretene ImmoWertV gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten erstellte Gutachten, nicht nur für Gutachten auf nach ihrem Inkrafttreten gelegene Bewertungsstichtage. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K erbte den Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. Das FA ermittelte den Bedarfswert unter Anwendung der §§ 176 ff. BewG. K legte zwei Bewertungsgutachten vor, die jeweils zu einem deutlich niedrigeren Verkehrswert kamen. Das FA lehnte diese Gutachten insbesondere wegen der Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert und der Herleitung des Liegenschaftszinssatzes als unplausibel ab. Der Wert der Gutachten lag knapp 3 Mio. EUR unter dem Wert, den das FA ermittelt hatte.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG Brandenburg 22.11.17, 3 K 3208/14, Abruf-Nr. 210062, Revision eingelegt, BFH II R 1/18). Der Steuerpflichtige kann den Nachweis des geringeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbringen. Ein solches Gutachten ist vom FA und gegebenenfalls nachfolgend vom FG auf Plausibilität zu prüfen, wobei diese Prüfung ohne Zuhilfenahme weiterer Sachverständiger möglich sein muss. Gemäß § 198 S. 2 BewG sind für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts die Vorschriften der seit dem 1.7.10 geltenden ImmoWertV zu beachten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wertermittlung und nicht der Wertermittlungsstichtag.