24.07.2024 · Nachricht · Bewertung
Höhe des Vervielfältigers zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung
| Das FG München (25.5.22, 4 K 2064/21; Abruf-Nr. 242792 , Rev. BFH: II R 35/23) hat entschieden, dass der in § 14 Abs. 1 S. 3 BewG bestimmte Zinssatz von 5,5 % nicht verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang war fraglich, ob der zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, zur Vollverzinsung) aufgrund eines strukturellen Niedrigzinsniveaus mit dem GG vereinbar ist. Anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5 % könnte der Vervielfältiger bei angenommener Verfassungswidrigkeit auch unter Zugrundelegung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes oder eines Zinssatzes von 1,8 % zu ermitteln sein. Dem hat das FG nun aber eine Absage erteilt. |
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