· Fachbeitrag · Bewertung
Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses sind anzusetzen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Durch den Gutachterausschuss (GA) ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der ErbSt geeignet, wenn der GA bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten hat. Ein Ansatz der Liegenschaftszinssätze scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil der GA die Restnutzungsdauer nach § 6 Abs. 6 S. 1 ImmoWertV und nicht nach § 185 Abs. 3 BewG ermittelt hat. |
Sachverhalt
Kläger K ist Miterbe des am 8.3.14 verstorbenen Erblassers, der ein Mietwohngrundstück hinterließ. Das FA ging bei der Bedarfsbewertung im Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG vom Liegenschaftszins nach § 188 BewG (5 %) aus. K beantragte den Ansatz eines Zinssatzes von 5,90 %, der einen niedrigeren Grundbesitzwert ergäbe. K berief sich dabei auf die für das Jahr 2012 vom GA ermittelten Liegenschaftszinssätze. Der GA hatte diese im Jahr 2012 und im Jahr 2015 beschlossen und veröffentlicht. Das FA lehnte den Antrag des K ab, da die vom GA ermittelten Zinssätze hinsichtlich der Berechnung der Restnutzungsdauer des Gebäudes nicht im Einklang mit § 185 Abs. 3 BewG stünden.
Das FG Berlin-Brandenburg (23.3.16, 3 K 3009/16, EFG 16, 879) war der Ansicht, es seien die durch den GA ermittelten Liegenschaftszinssätze heranzuziehen, jedoch jene aus 2015, da diese für 2014 berechnet worden seien. Danach wären 3,98 % maßgebend, was aber wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht zu einer Erhöhung des vom FA festgestellten Grundbesitzwertes führen dürfe.
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